Vorstand
Vorsitzender: Jürgen Schroer
Stellvertretender Vorsitzender: Stephan Kadelke
Finanzvorstand: Andreas Sadlo
Satzung
Präambel
Im Bewußtsein um die Verantwortung für die Umwelt schließen wir uns, Personen/Repräsentanten aus den verschiedenen gesellschaftlich relevanten Gruppen, zusammen. Wir möchten die Ziele des Agenda 21 Prozesses zu unserem Prinzip machen und durch das Umwelt-Zentrum Düsseldorf bei der Verwirklichung dieser Ziele unterstützen. Unser Ziel ist es, die Konsensfähigkeit zwischen den verschiedenen Gruppierungen zu fördern, um so dem Agenda 21 Prozeß eine breite Basis zu geben, langfristig die Entwicklungen zu begleiten. Die Idee der zukunftsbeständigen und umweltgerechten Entwicklung hilft, unseren Lebensstandard mit der Tragfähigkeit der natürlichen Umwelt in Einklang zu bringen. Das Bemühen um soziale Gerechtigkeit, zukunftsbeständige Wirtschaftssysteme und eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Umwelt soll fester Bestandteil unserer Arbeit sein. Soziale Gerechtigkeit muß notwendigerweise auf einer wirtschaftlichen Dauerhaftigkeit und Gerechtigkeit beruhen, und diese wiederum erfordern eine Nachhaltigkeit der Umweltnutzung.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Umwelt-Zentrum Düsseldorf e.V."
(2) Er hat seinen Sitz in Düsseldorf.
§ 2 Zweck und Ziel
(1) Zweck des Vereins ist die Errichtung, Einrichtung, Instandhaltung und der Betrieb eines Zentrums als Gesprächs- und Arbeitsplattform für die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes.
(2) Der Verein hat folgende Aufgaben: (a) Die Durchführung von Projekten des Umwelt- und Naturschutzes unter Einbeziehung wirtschaftlicher und sozialer Belange. (b) Förderung des Umweltschutzes im Allgemeinen, sowie der Entwicklung, Erprobung und Erforschung umweltfreundlicher Techniken und Wirtschaftsweisen im Besonderen. (c) Aufzurufen, für die unter (a) und (b) genannten Aufgaben Zuwendungen zu leisten.
§ 3 Wirkungsbereich, Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die gemäß Zweckbestimmung tätig werden. Fördermitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit durch einen erhöhten Mitgliedsbeitrag unterstützen.
(2) Erwerb der Mitgliedschaft: (a) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. (b) Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Er hat die Aufnahme ordentlicher Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt: (a) Bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung. (b) Durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich zum Schluß eines Kalenderjahres, pätestens 14 Tage vorher, angezeigt wurde. (c) Durch Streichung aus der Mitgliederliste. Mitglieder, die mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, werden von der Mitgliederliste gestrichen. (d) Durch Ausschluß. Der Vorstand kann Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten oder gröblich gegen die Ziele des Vereins verstoßen, ausschließen. Der Ausschluß ist der/dem Betroffenen unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Ausschluß kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis zum Ende des 1. Quartals zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, Vorstand und Beirat.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Das höchste Gremium des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung beschlußfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
(2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn wenigstens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich vom Vorstand unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag beim Vorstand eingehen.
(5) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung wird die Tagesordnung, die ergänzt oder geändert werden kann, beschlossen.
(6) Satzungsänderung (a) Eine Änderung der Satzung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. (b) Die Änderungsanträge zur Satzung müssen mit der Einladung zu der Versammlung allen Mitgliedern mit einer Frist von mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstag zur Kenntnis gebracht werden. (c) Schriftliche Stimmabgaben zu den Vorgängen nach § 7 (6) (a) bei begründeter Abwesenheit sind zulässig und vor Versammlungsbeginn dem Vorstand vorzulegen.
(7) Aufgaben der Mitgliederversammlung: (a) Den Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfung über das Geschäftsjahr entgegenzunehmen; (b) Grundsatzbeschlüsse im Rahmen des Satzungszweckes (§ 2) zu fassen; (c) den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan zu beschließen und den Mitgliedsbeitrag festzusetzen; (d) den Rechenschaftsbericht sowie die Rechnungslegung entgegenzunehmen; (e) Über die Entlastung des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB und in Kassenangelegenheiten zu befinden; (f) Ehrenmitglieder zu ernennen; (g) den Vorstand (§ 8) sowie zwei Kassenprüfer/innen (§ 10) zu wählen.
(8) Die Mitgliederversammlung kann sich unter Berücksichtigung der Satzung eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Dem Vorstand sollten Vertreter aus den Bereichen Ökologie, Ökonomie und Sozialem angehören.
(3) Der Vorstand gibt sich unter Berücksichtigung der Satzung und des Arbeitsrahmens eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Aufgabenverteilung festgelegt wird. Es müssen mindestens folgende Zuständigkeiten festgelegt werden: - Sprecher/in des Vorstandes - stellvertretende/r Sprecher/in des Vorstandes - Finanzvorstand
(4) Vorbehaltlich der Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung ist der Vorstand für die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben verantwortlich. Er vollzieht Beschlüsse der Mitgliederversammlung und ist für die Einstellung und Führung von hauptamtlichen Mitarbeiter/innen verantwortlich.
(5) Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte Geschäftsführer berufen. Die Geschäftsführung und der/die Beiratsvorsitzende nehmen an den Vorstandssitzungen teil.
(6) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
§ 9 Beirat
(1) Zusammensetzung des Beirates: Der Beirat besteht aus maximal 16 Personen, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Dem Beirat sollen Vertreter aus den Bereichen Ökologie, Ökonomie und Sozialem angehören.
(2) Aufgaben des Beirates: (a) auf Antrag und auf eigene Initiative Arbeitsprogramme und Projekte inhaltlicher Art zum Umwelt- und Naturschutz zu entwickeln und den Vorstand bei Förderanträgen zu unterstützen; (b) Empfehlungen auszusprechen; (c) die Organe des Vereins fachlich zu unterstützen; (d) den Vorstand zu unterstützen durch Teilnahme an Gesprächen mit Behörden, Institutionen, Vereinigungen oder Einzelpersonen.
(3) Der Beirat wählt eine/n Vorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in.
(4) Der Beirat kann sich unter Berücksichtigung der Satzung eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Jahresrechnung, Prüfung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von drei Jahren. Diese müssen wenigsten einmal während des Geschäftsjahres die Buch- und Kassenführung des Vereins prüfen.
(3) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die Kassenprüfung unter Verzicht auf Bestellung von Kassenprüfern einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übertragen werden.
§ 11 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sind.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 12 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Tätigkeit im Vorstand und Beirat ist ehrenamtlich.
(2) über die im Vorstand, der Mitgliederversammlung und des Beirates gefaßten Beschlüsse sind Niederschriften zu führen, die von zwei Mitgliedern des entsprechenden Gremiums zu unterzeichnen sind.
(3) Beschlüsse werden, soweit nicht anders festgelegt, mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Haftung für Verbindlichkeiten (a) Der Vorstand darf keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden. (b) Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen des Vereins haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch nur mit dem Vereinsvermögen.
(5) Der Vorstand ist befugt, Satzungsänderungen, die das Registergericht oder die Steuerbehörde vorgeschlagen haben oder für erforderlich halten, selbst vorzunehmen, soweit dadurch der Gegenstand des Vereins nicht berührt wird.
(6) Der Verein kann sich einen Arbeitsrahmen, der Weiteres regelt, geben. über den Arbeitsrahmen bestimmt die Mitgliederversammlung entsprechend § 7 (7).
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Zulassung in Kraft.